Gemeinschaftliche Forderung
(1) Mehreren Insolvenzgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine einheitliche Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des Insolvenzgläubigers ein Pfandrecht besteht.