Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Prozesse derart selbständig, daß die Handlungen und Unterlassung des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteile noch zum Nachteile gereichen.
[Stammfassung] Seite 585
Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Prozesse derart selbständig, daß die Handlungen und Unterlassung des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteile noch zum Nachteile gereichen.
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