Mondel3. AuflOktober 2020
Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.