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zu §§ 138c, 138d ABGB (Stefula)

Stefula3. AuflOktober 2008

Ehelichkeit

 

(1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.

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