(1) Der Spruch hat, soweit er auf Einstellung lautet, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung des Strafverfahrens anzuordnen.
(2) Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird;