§ 1385. Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft.
Lit: Hedemann, Der Vergleichsirrtum (1903); Rietsch, Zur Entstehung und Erklärung des § 1385 ABGB, FS ABGB II (1911) 965; Rummel, Anmerkungen zum gemeinsamen Irrtum und zur Geschäftsgrundlage, JBl 1981, 1; Hoyer, Strafgerichtliche Verurteilung als „Geschäftsgrundlage“ gerichtlichen Vergleiches?, FS Fasching (1988) 237.