vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 137h GewO (Hanusch)

Hanusch13. LfgNovember 2005

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Einzelheiten der Auskunftserteilung

1.1. Auskunftserteilung in Schriftform

1
Die den Kunden nach § 137f Abs 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:

auf Papier oder auf einem anderen Datenträger, der dem Kunden zur Verfügung steht und dem Kunden dauerhaft zugänglich ist (§ 137h Abs 1 Z 1);

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!