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zu § 137f GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Ausübungsgrundsätze

1.1. Berufshinweispflicht

1
Die GewO normiert besondere Hinweispflichten für alle Versicherungsvermittler (§ 94 Z 76 iVm § 137f). Diese Hinweispflichten dienen dem Schutz des Kundenvermögens.11EB z RV 616 BlgNR 22. GP . Für den Kunden soll der Inhalt des Geschäftes und die Rechtsstellung des Vermittlers deutlich erkennbar sein. Der Kunde soll primär wissen, dass

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