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zu § 137b GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Berufliche und organisatorische Anforderungen

1.1. Guter Leumund und Befähigung

1
Der Einzelunternehmer ist verpflichtet, die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 dargelegten Mindestanforderungen zu erfüllen (§ 137b Abs 1 erster Satz).

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