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zu § 137 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben zu enthalten:

Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;

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