Unter die Versicherung gegen die Gefahren der Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen fällt auch die Beförderung zur Eisenbahn sowie die Beförderung von der Eisenbahn an den Empfänger, wenn sie durch die Eisenbahn oder unter ihrer Verantwortung erfolgt.
Inhaltsübersicht
§ 135 entspricht – abgesehen von geringfügigen, rechtlich irrelevanten, rein sprachlichen Änderungen – der Parallelbestimmung des dVVG 1908. Eine vergleichbare Regelung war im Gesetze über den Versicherungsvertrag vom 28.12.1917 nicht enthalten. Zur Abholung/Zustellung mit nicht schienengebundenen Fahrzeugen durch die Eisenbahnunternehmen vgl § 24 EisBFG.