§ 1345. Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines anderen übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.
Lit: S bei § 1346.
§ 1345. Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines anderen übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.
Lit: S bei § 1346.