Aufgehoben durch BGBl 1974/496.
In den Mat1 wurde die mit 1.1.1975 in Kraft getretene2 Aufhebung damit begründet, dass „§ 1339 ABGB wegen der darin verwendeten Begriffe zum Teil bereits überholt ist und als materiell-strafrechtliche Bestimmung nicht in das ABGB gehört. Im Übrigen besteht an der Beibehaltung dieser Bestimmung kein Bedürfnis.“