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zu § 131g AußStrG (Garber)

Garber3. AuflOktober 2020

Durchsetzung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen

 

(1) Soweit eine ausländische Maßnahme zum Schutz der Person eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) zwangsweise durchzusetzen ist, ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, ausgeschlossen.

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