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zu § 131e AußStrG (Garber)

Garber3. AuflOktober 2020

Vollstreckbarerklärung

 

(1) Entscheidungen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Z 2) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.

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