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zu § 130 AußStrG (Mondel)

Mondel3. AuflOktober 2020

V. Berichtspflicht und Auskunftsrechte

 

(1) Im Rahmen der Kontrolle der Erwachsenenvertretung im Sinn des § 259 Abs. 1 ABGB hat der Erwachsenenvertreter dem Gericht binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorzulegen.

Seite 653

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