§ 1309. Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.
Mitwirkung: Frau Univ.-Ass. Mag. Claudia Jandl sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.