§ 1304. Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig; und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen.
Mitwirkung: Herrn Univ.-Ass. Mag. Julius Ecker sei für seine Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt (Stand 2014, Aktualisierung 2016).