§ 1292. Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherung zur See; sowie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.
Durch § 1292 wird auf das UGB (§§ 778–900: „Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt“) verwiesen. Diese Bestimmungen werden derzeit aber praktisch nicht angewandt, da die Seeversicherung auf der Grundlage der „Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2011)“ abgeschlossen wird. Das Gesetzesrecht soll nach der in § 2 AÖTB enthaltenen Öffnungsklausel nur Geltung erlangen, soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere Regelung getroffen ist.