§ 1291. Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war; so ist der Vertrag ungültig.
An die Stelle dieser Norm tritt § 22 VersVG, wonach dem Versicherer das Recht unbenommen bleibt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 870) anzufechten. Abgesehen davon ist der Versicherer zum Rücktritt befugt, wenn es der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss unterlässt, die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen (§ 16 VersVG). Verheimlichung einer nicht lebensgefährlichen Krankheit1 oder unbewusste Angabe eines unrichtigen Alters2 wurden bei einer Lebensversicherung nicht als Auflösungsgrund anerkannt.