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zu § 127b GewO - Kommentierung

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschafts­raums niedergelassenen Reiseveranstalters

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Wenn der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß § 127 Abs 2, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2015/230211Siehe Text der EU-Richtlinie bei § 127 Rz 7. nachkommt (§ 127b)22§ 127b wurde durch die GewoNov BGBl I 45/2018 in die GewO neu eingefügt., 33§ 127b sieht in Umsetzung des Art 20 der Pauschalreiserichtlinie (s Rz 7 bei § 127) vor, dass Vermittler von Pauschalreisen mit Standort in Österreich, die Pauschalreisen von Veranstaltern mit Standort in einem Drittstaat vermitteln, der Absicherungspflicht der § 127 Abs 2 nicht unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass der Reiseveranstalter über eine Sicherstellung iSd Art 17 Abs 1 der Pauschalreiserichtlinie verfügt..

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