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zu § 1279 ABGB (Binder/Denk)

Binder/Denk4. AuflNovember 2014

§ 1279. Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben; sondern aus einem andern Grunde, zB als Vorausvermächtnis, [als Fideikommiss,] als Substitution, als Schuldforderung aus der Verlassenschaft gebühren, und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst zuwächst, es sei durch den Abgang eines Legatars, oder eines Miterben, oder auf was immer für eine andere Art, insoweit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hätte.

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