§ 1271. Redliche und sonst erlaubte Wetten sind insoweit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.
A. Reichweite der Unklagbarkeitssanktion
Lit: A. Klauser, Durchsetzbarkeit von Gewinnzusagen, ecolex 2000, 188; Grassl-Palten, Zum Anwendungsbereich des § 1271 ABGB, FS F. Bydlinski (2002) 153; Brenn, Irreführende Gewinnzusagen, ÖJZ 2005, 698. Zum Differenzgeschäft s unter § 1269; Fenyves, § 5j KSchG im System des Zivilrechts, ÖJZ 2008/33, 297; Leupold, Zur internationalen Zuständigkeit bei irreführenden Gewinnzusagen, Zak 2011/39, 23; Palten, Ist die Regelung der Glücksverträge im ABGB noch zeitgemäß? FS 200 Jahre ABGB II (2011) 1291.