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zu § 120 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

Inhaltsübersicht

1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Rauchfangkehrer

1
Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55) sind berechtigt, Rauch- und Abgasfänge, Rauch- und Abgasleitungen sowie dazugehörige Feuerstätten

zu reinigen,

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