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GewO: Kommentar, Hanusch
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zu § 120 GewO - Kommentierung (Hanusch)
Hanusch
22. Lfg
Jänner 2016
Inhaltsübersicht
1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Rauchfangkehrer
Hanusch
, Kommentar zur Gewerbeordnung (22. Lfg 2016) zu § 120 GewO - Kommentierung Rz 1
1
Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55) sind berechtigt, Rauch- und Abgasfänge, Rauch- und Abgasleitungen sowie dazugehörige Feuerstätten
zu reinigen,
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§ 120 GewO