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zu § 11 ECG

Zankl2. AuflOktober 2015

Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.

Seite 127

Inhaltsübersicht

Literaturauswahl:

Zankl, Der Entwurf zum E-Commerce Gesetz, NZ 2001, 326;

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