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Grunderwerbsteuergesetz: Kommentar, Arnold/Bodis
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zu § 11-12 GrEStG
17. Lfg
Juli 2020
Vierter Abschnitt
Steuerberechnung
§ 11. (1)
Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
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Stichworte
§ 11 GrEStG