Kommentierung
Inhaltsübersicht
Die gewerbliche Einziehung fremder Forderungen ist dem Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) vorbehalten (§ 118 Abs 1). Es sind alle Formen der außergerichtlichen Forderungseintreibung (zB Präsentation von Rechnungen zum Fälligkeitstermin, schriftliche oder mündliche Ermahnung, Einhebung durch Inkassanten, udgl) erfasst.