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zu § 118 GewO (Hanusch)

Hanusch12. LfgOktober 2004

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Inkassoinstitute

1.1. Vorbehaltsbereich

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Die gewerbliche Einziehung fremder Forderungen ist dem Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) vorbehalten (§ 118 Abs 1). Es sind alle Formen der außergerichtlichen Forderungseintreibung (zB Präsentation von Rechnungen zum Fälligkeitstermin, schriftliche oder mündliche Ermahnung, Einhebung durch Inkassanten, udgl) erfasst1)1)EB z GewO 1973, 395 BlgNR 13. GP 243, Latzky/Nathansky/Heller (Hrsg) in Hellers Kommentar zur GewO (1937) 510..

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