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zu § 116 UGB - Umfang der Geschäftsführungsbefugnis (Schopper/Walch)

Schopper/Walch1. AuflAugust 2016

§ 116. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.

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