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zu § 115 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Amortisierung von Urkunden

 

(1) Aufforderungen zum Zwecke der Amortisierung von Staatsobligationen und der denselben gleichgeachteten Kreditpapiere sind bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz zu beantragen, an dessen Amtssitze die bezüglichen Kreditbücher geführt werden.

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