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zu § 111 ArbVG (Winkler)

Winkler8. LfgMai 2011

(1) In Betrieben, in denen dauernd mindestens 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann der Betriebsrat

gegen Betriebsänderungen (§ 109 Abs. 1) odergegen andere wirtschaftliche Maßnahmen, sofern sie wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer mit sich bringen

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