§ 1106. Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen; so werden darunter nur die Feuer-, Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere außerordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr. Verbindet er sich aber ausdrücklich, auch alle anderen außerordentlichen Unglücksfälle zu tragen; so wird deswegen noch nicht vermutet, dass er auch für den zufälligen Untergang des ganzen Pachtstückes haften wolle.