Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 5 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 5 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.