§ 10 10. Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen.
[Zuletzt geändert durch EO-Nov 1991, BGBl 1991/628; Überschrift eingefügt durch GREx, BGBl I 2021/86]