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zu § 109 EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab37. LfgJänner 2023

§ 109 (1) Der Zwangsverwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft dienenden Maßnahmen zu treffen.

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