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zu § 109 AußStrG (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflOktober 2020

Vereinbarungen über Obsorge und persönliche Kontakte

 

(1) Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte eine Niederschrift aufzunehmen. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.

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