§ 1092. Miet- und Pachtverträge können über die nämlichen Gegenstände und auf die nämliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Miet- und Pachtzins wird, wenn keine andere Übereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.
A. Erfordernisse eines gültigen Vertragsabschlusses
Lit: Schimetschek, Vom Zustandekommen eines Mietvertrages, ImmZ 1979, 150.