Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens
(1) Bis zur Einbringung der Anklage (§ 210) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen.