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zu § 107 EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Auswahl des Zwangsverwalters

 

Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.

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