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zu § 102 AußStrG (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner3. AuflOktober 2020

Auskunftspflichten

 

(1) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.

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