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zu § 100 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis

 

Das im § 76 Abs 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.

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