Das dritte Buch des UGB zur Rechnungslegung ist wohl jener Teil des Gesetzes, mit dem österreichische Unternehmen am häufigsten zu tun haben. Rechenschaft ablegen – zumindest über die Vermögens- und Ertragslage – muss schon zu Zwecken der Selbstinformation bekanntlich jeder Unternehmer. Wie nicht zuletzt die strafrechtliche Absicherung zeigt, legt der Gesetzgeber bei der Rechnungslegung großen Wert auf ein möglichst getreues Bild der Verhältnisse. Das leuchtet ein, wenn man etwa an die Maßgeblichkeit der Rechnungslegung für die Einkommensbesteuerung oder an ihre Bedeutung für die Insolvenzprophylaxe, für den Kapitalmarkt oder für die Stabilität des Finanzplatzes denkt. Umso erfreulicher ist es, dass wir mit dem vorliegenden zweiten Halbband zum Band III die 2013 begonnene Kommentierung des UGB-Rechnungslegungsrechts abschließen können. Der zweite Halbband enthält mit den §§ 231–285 die für Kapitalgesellschaften ergänzend aufgestellten Vorschriften über die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang und den Lagebericht, die Konzernrechnungslegung, die Abschlussprüfung und die Offenlegung.