Im Bereich des Rechnungslegungsrechts brachte das 2007 in Kraft getretene HaRÄG, welches insgesamt den Anstoß zu unserem Projekt eines Großkommentars gab, zwar keine großen Umwälzungen für Kapitalgesellschaften, wohl aber für eingetragene Personengesellschaften und Einzelunternehmer. Für sie wurde der Anwendungsbereich der unternehmerischen Rechnungslegung durch § 189 vollkommen neu definiert.