Gerichtsstand
Zwangsgerichtsstand
In den §§ 76–104 führt die JN eine Reihe von
besonderen Gerichtsständen an. Sie heißen „besondere“, weil sie unter besonderen Verhältnissen eintreten, nämlich unter jenen, die in der jeweiligen Gesetzesvorschrift angeführt sind. In den §§ 76–85 finden sich zunächst die
ausschließlichen Gerichtsstände. Dies sind jene besonderen Gerichtsstände, die den allgemeinen Gerichtsstand (§§ 65–75) ausschließen, ihn „verdrängen“, also an „seine Stelle treten“. Die ausschließlichen Gerichtsstände schließen nach Rsp und hL zudem einen Wahlgerichtsstand (§§ 86a ff) aus. Eine Gerichtsstandsvereinbarung (§ 104) wird von den ausschließ
<i>Stefula</i> in <i>Höllwerth/Ziehensack</i> (Hrsg), ZPO_Praxiskommentar (2019) Vor §§ 76–85, Seite 266 Seite 266
lichen Gerichtsständen im Normalfall nach Rsp und hL und Intention des Gesetzgebers nicht ausgeschlossen. Wenn dies kraft besonderer gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise doch der Fall ist, spricht man von einem
Zwangsgerichtsstand. Ebenso nicht ausgeschlossen werden von einem ausschließlichen Gerichtsstand grundsätzlich andere ausschließliche Gerichtsstände. Zwischen mehreren ausschließlichen Gerichtsständen darf also der Kläger – in Anwendung des § 102 – frei wählen. Dass ein ausschließlicher Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand (bzw auch einen allfälligen Wahlgerichtsstand) ausschließt, ist im Ergebnis dann ohne Relevanz, wenn beide Gerichtsstände zufällig auf den gleichen Gerichtsort hinweisen. Außerhalb der §§ 76–85 findet sich in der JN in § 53 ein ausschließlicher Gerichtsstand für „Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten“.