vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vor § 155 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

Dritter Abschnitt
Name

1
Die §§ 155 bis 157 sind auf Kinder anzuwenden, deren Geburt oder Annahme an Kindes statt nach dem 31. 3. 2013 beurkundet wird, für Kinder, deren Geburt vor dem 1. 4. 2013 beurkundet wurde, galt weiterhin § 139 idF NamRÄG 1995, BGBl 1995/25 (Übergangsbestimmung § 1503 Abs 1 Z 4; anwendbar jedoch nur hinsichtlich „ehelicher Kinder“; für Kinder unverheirateter Mütter galt wohl auch § 165 aF weiterhin).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!