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Vor § 109

2. AuflApril 2022

Die Ermittlungsmaßnahmen des 8. Hauptstücks berühren Grundrechte oder greifen in Grundrechte ein: zB Sicherstellung und Beschlagnahme ua in das Eigentumsrecht (Art 5 StGG), die Wohnungsdurchsuchung in das Hausrecht (HausRG) und das Recht auf Privat- und Familienleben (Art 8 MRK), die Überwachung von Nachrichten ua in das Fernmeldegeheimnis (Art 10a StGG), verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft in das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK). Das Gesetz nennt diese Ermittlungsmaßnahmen in den §§ 102 und 105 »Zwangsmaßnahmen« und »Zwangsmittel«, auch wenn sie nicht oder nicht immer mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs (s § 93 Abs 2) verbunden sind. Alle diese Maßnahmen müssen gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (15 Os 180/13d), zur Aufgabenerfüllung erforderlich und dem Gewicht der Tat, dem Grad des Verdachts und dem angestrebten Erfolg angemessen sein (§ 5 Abs 1).

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