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VI. Steuerbegünstigte Verschmelzung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Die Verschmelzung nach § 96 fällt auch unter § 1 Abs 1 Z 1 UmgrStG (Wundsam/Zöchling/Huber/Khun § 1 Rn 21, Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler § 1 Rn 6, umfassende Darstellung aus praktischer Sicht bei Schwarzinger/Wiesner 1 ff). Die steuerschonenden Wirkungen des Umgründungssteuerrechts setzen voraus, dass die übernehmende Gesellschaft die nach § 2 UmgrStG maßgebenden Buchwerte der übertragenden Gesellschaft fortführt (§ 3 Abs 1 UmgrStG; vgl Gassner, GesRZ 1992, 92). Das bedeutet, dass Handels- und Steuerbilanz der übernehmenden Gesellschaft häufig nicht deckungsgleich sein werden (vgl Wundsam/Zöchling/Huber/Khun § 3 Rn 1: Unmaßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Umgründungssteuerbilanz). Die wichtigsten Rechtsfolgen des UmgrStG ergeben sich daraus, dass gem §§ 19, 20 KStG iVm § 1 UmgrStG die Liquidationsbesteuerung auf der Ebene der übertragenden Gesellschaft und zufolge § 5 UmgrStG auf der Ebene der Gesellschafter eine Tauschbesteuerung gem § 6 Z 14 lit a EStG vermieden wird (dazu Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner Art I Verschmelzung-Steuerrecht Rn 30 ff). Gem § 3 Abs 2 bleiben fusionsbedingte Buchgewinne und -verluste bei der Gewinnermittlung außer Ansatz (dazu Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler § 3 Rn 48 ff). Ein Verlustvortrag der übertragenden kann von der aufnehmenden Gesellschaft nach Maßgabe von § 4 UmgrStG geltend gemacht werden. Steuerbare Umsätze liegen nicht vor (§ 6 Abs 3 UmgrStG). Außerdem fällt keine Kapitalverkehrsteuer an, wenn die übertragende GmbH zum Zeitpunkt der Anmeldung länger als 2 Jahre besteht (§ 6 Abs 4 UmgrStG, dazu Kauba, RdW 2004, 568). Zum Anfall von Grunderwerbsteuer vgl § 6 Abs 5 UmgrStG. Eine besondere Rechtsfolge bei unangemessenem Umtauschverhältnis ergibt sich aus § 6 Abs 2 UmgrStG.

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