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V. Verbindung vereinfachter Kapitalherabsetzung mit Kapitalerhöhung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Auch die vereinfachte Kapitalherabsetzung kann mit einer Kapitalerhöhung verbunden werden. Das ergibt sich indirekt aus § 60 Abs 1. Obwohl nicht offensichtlich (vgl Rn 3), ist doch anzunehmen, dass § 54 Abs 4 in einem solchen Fall anzuwenden ist. Dafür spricht schon, dass ein Kapitalschnitt bis unter das gesetzliche Mindeststammkapital, ja bis auf Null, in manchen Fällen wirtschaftlich unvermeidlich ist, soll es überhaupt zu einer Sanierung kommen. Dem Gesetzgeber, der die vereinfachte Kapitalherabsetzung explizit als Sanierungsinstrument begreift (Rn 2), kann nicht unterstellt werden, dass er die dafür uU erforderliche Vorgangsweise ohne Sachgrund unterbinden wollte. Hinzu kommt, dass § 59 als Bestimmung aufgefasst werden kann, die sich nur als Abwandlung der Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung versteht und insofern auf diesen Bestimmungen aufbaut. Aus dieser Sicht ist es geboten, in § 54 enthaltene Normen als Lückenfüllungsinstrument heranzuziehen (ähnlich wie hier Bachner, GesRZ 1998, 6). Zu diesen Normen gehört auch § 54 Abs 4. Unter den dort genannten Voraussetzungen darf das Stammkapital also unter den nach § 6 Abs 1 zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden. Die gleichzeitig zu beschließende Kapitalerhöhung braucht nicht die ursprüngliche Stammkapitalziffer erreichen. Es genügt, wenn die Gesellschaft (wieder) mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital ausgestattet wird. Denn auch dann verbessert sich die Lage, auch und vor allem aus Sicht der Gläubiger. Zu Einzelheiten der Kapitalerhöhung vgl § 54 Rn 11.

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