Die ebenfalls mit dem HaRÄG 2005 geänderte Bestimmung des Abs 2 (früher Abs 4) enthält eine Regelung dazu, wo sich der Satzungssitz der Gesellschaft zu befinden hat. Da dieser gem § 4 Abs 1 Z 1 zwingender Bestandteil der Satzung zu sein hat, ist Abs 2 bei § 4 Rn 4 f kommentiert.