Im Zusammenhang von Verhaltenspflichten stehen auch Ansprüche auf Unterlassung damit unvereinbarer Handlungen zu (Koziol/Welser II 22 f, 284). Das gilt auch gegenüber Geschäftsführern zugunsten der Gesellschaft. Praktisch wichtig wird dies, wenn ein Schaden droht, die Mehrheit nichts tut und deswegen das Minderheitenrecht nach § 48 in Anspruch genommen werden soll (zur Anwendbarkeit der Bestimmung s dort Rn 3). Zu beachten ist, dass einzelne Gesellschafter nur die Einhaltung der für die Geschäftsführung geltenden Zuständigkeitsregeln, nicht dagegen verlangen können, dass kompetenzimmanentes, wenngleich schadensträchtiges Verhalten unterbleibt. Denn auch dadurch würde die Zuständigkeitsstruktur der Gesellschaft missachtet (näher Koppensteiner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff § 43 Rn 54 f, besonders gründlich neuerdings Habersack 297 ff; für Österreich ferner Kalss 401 ff, Rüffler 244 f). Soweit einzelnen Gesellschaftern ein Anspruch zusteht, ist er durch Klage gegen die Gesellschaft durchzusetzen (§ 61 Rn 22).