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IV. Selbstkontrahieren des einzigen Gesellschafters

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Übersicht. Nach Art 5 Abs 1 der Einpersonengesellschaft-Richtlinie (Allg- Einl Rn 12) sind Verträge, die zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossen werden, in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen. Auf „unter normalen Bedingungen abgeschlossene laufende Geschäfte“ braucht diese Regel nicht angewendet zu werden. Mit Abs 5 und 6 sollte diese Bestimmung umgesetzt werden (Rn 1). Der österreichische Gesetzgeber hat - im Unterschied zum deutschen (§ 35 Abs 4 S 2 dGmbHG) - also von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Pflicht zur Beurkundung nicht auch auf „harmlose“ Geschäfte auszudehnen (zu den Nachteilen dieser Vorgangsweise Rn 23 c). Der Zweck jener Pflicht ist in den Interessen der Gläubiger zu suchen (Koppensteiner, FS Claussen 217, vgl auch Aicher/U. Torggler, GesRZ 1996, 202 f). Sie sollen mittels Zwang zur Beweissicherung vor dem Risiko bewahrt werden, dass nachträglich Geschäfte oder Geschäftsinhalte zwischen GmbH und einzigem Gesellschafter behauptet werden, die ihre Interessen beeinträchtigen können (näher Rn 2). Keine Rolle spielt dagegen der Schutz der Gesellschaft. Das war entgegen der Rechtsprechung wegen Fehlens eines Interessengegensatzes zwischen Gesellschaft und einzigem Gesellschafter schon nach früherem Recht anzunehmen (vgl Erstaufl § 20 Rn 24, s noch OGH RdW 1997, 721, ferner 26.11.2002 10 Ob 216/02s zu einem noch vor dem EU-GesRÄG abgeschlossenen Vertrag, missverständlich verkürzt veröffentlicht in RdW 2003, 201 und ecolex 2003, 917), wird jetzt aber durch das Gesetz selbst ausgedrückt. Denn dass die Bestellung eines Kurators in sämtlichen von Abs 5 erfassten Konstellationen überflüssig ist, lässt sich eben nur als Ausdruck der Einsicht in den behaupteten Interessengleichklang deuten. Systematisch wäre es besser gewesen, Abs 5 und 6 § 20 zuzuordnen. Denn Regelungsgegenstand ist ein Aspekt des Umfangs, nicht der personellen Zuordnung der Vertretungsmacht (wie hier Kalss in Koppensteiner 305). Zu Fragen des In-sich-Geschäfts, die von Abs 5, 6 nicht geregelt werden, vgl deshalb § 20 Rn 23.

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